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05.03.2020

Regelfallsystematik wird abgeschafft

Aktuell wird in der Heilmittelrichtlinie nach Verordnungen im Regelfall und Verordnungen außerhalb des Regelfalls unterschieden. Bei Verordnungen im Regelfall muss zudem beachtet werden, ob es sich um eine Erstverordnung oder um eine Folgeverordnung handelt. 

Es gibt umfangreiche Regeln, die Therapeuten und Ärzten bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls viel Bürokratie aufbürden. Ärzte müssen diese schriftlich begründen und abhängig von der jeweiligen Krankenkasse, müssen sie auch noch vor Beginn der Behandlung genehmigt werden.

Mit der Neufassung der Heilmittelrichtlinie 2020 zum 1. Oktober 2020 wird der Regelfall abgeschafft.
Als Ersatz dient die „orientierende Behandlungsmenge“ (§7 HeilM-RL), in der dann nicht mehr nach Erst- und Folgeverordnung unterschieden wird. Ärzten und Therapeuten wird dadurch die Arbeit wesentlich erleichtert. Letztere müssen sich zudem weniger mit ungültigen Verordnungen herumplagen.

Ab 1. Oktober 2020 ist damit die mögliche Genehmigungspflicht der Verordnungen im Regelfall endlich vollständig gestrichen, denn ohne Regelfall gibt es zukünftig natürlich auch keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr.

Die Höchstmenge je Verordnung muss weiterhin eingehalten werden, auch wenn die orientierende Behandlungsmenge ausgeschöpft worden ist. Es müssen in Zukunft weiter „kleinteiligere“ Verordnungen ausgestellt werden.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss