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25.01.2019

Fehlendes Institutionskennzeichen (IK) auf Heilmittelverordnungen

Die AOK Sachsen-Anhalt hat im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellt, dass Heilmittelverordnungen ohne das erforderliche Institutionskennzeichen eines Heilmittelleistungserbringers zur Abrechnung eingereicht wurden.

Ausgehend von der Richtlinie zum Abrechnungsverfahren mit „Sonstigen Leistungserbringern“ einschließlich der dazugehörigen Anlagen, müssen die Heilmittelverordnungen das Institutionskennzeichen des Heilmittelerbringers enthalten, der die Behandlungen erbracht hat.

Natürlich übermitteln wir in den elektronischen Abrechnungsdaten Ihr Institutionskennzeichen. Für die ordnungsgemäße Papierverordnung liegt die Verantwortung jedoch bei Ihnen. Im beiderseitigen Interesse bitten wir Sie, wenn Sie es nicht ohnehin schon tun, zukünftig auf die Angabe des Institutionskennzeichens auf den Heilmittelverordnungen zu achten.

Vorsorglich möchte die AOK Sachsen-Anhalt uns darauf hinweisen, dass ab dem 01.02.2019 alle zur Abrechnung eingereichten Heilmittelverordnungen an uns zurückgegeben werden, die nicht das Institutionskennzeichen des Heilmittelerbringers enthalten.

(Quelle: AOK Sachsen-Anhalt, Schreiben vom 21.01.2019)

Auch wenn diese Aussage aktuell nur von der AOK Sachsen-Anhalt kommt, zeigt die Erfahrung, dass sich andere Kassen solchen Themen gerne anschließen. Damit hat diese Kassenmitteilung aus unserer Sicht kassenübergreifende Bedeutung.

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