Immer wieder erreichen uns Absetzungsschreiben der Krankenkassen. Nachfolgend führen wir einige interessante Begründungen im Einzelfall auf. Inwieweit es sich um eine gefestigte Rechtsauffassung der jeweiligen Krankenkasse handelt und ob zukünftig verstärkt mit gleichen Absetzungen gerechnet werden muss, ist offen.
Physiotherapie / Logopädie / Ergotherapie:
„Nach § 8 Absatz 1 Satz 4 Heilmittelrichtlinie ist die Verordnungsmenge in Abhängigkeit von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist. Die verordnete Verordnungsmenge in Abhängigkeit von der verordneten Behandlungsfrequenz erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Daher können die Kosten für die Behandlungen, die diese Höchstbehandlungsmenge überschreiten, nicht übernommen werden.“
Physiotherapie / Logopädie / Ergotherapie:
„Eine Unterbrechung der Behandlung aufgrund von Urlaub und Krankheit ist für längstens 28 Tage zulässig.“
Physiotherapie / Logopädie / Ergotherapie:
„Eine Heilmittelverordnung muss innerhalb von 12 Kalenderwochen abgehandelt werden. Eine Begründung der Überschreitung der 12-Woche-Frist fehlt. Bitte reichen Sie eine entsprechende Begründung nach.“
(Quelle: Absetzungsschreiben der DAK)