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23.06.2017

Heilmittel: Heilmittelverordnungen durch Zahnärzte

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte erarbeitet, die zum 01.07.2017 in Kraft treten soll.
Insbesondere bei krankheitsbedingten strukturellen oder funktionellen Schädigungen des Mund-, Kiefer oder Gesichtsbereichs dürfen Zahnärzte bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie, der Physikalischen Therapie oder der Sprech- und Sprachtherapie verordnen.
Heilmittelverordnungen können – so die Richtlinie – im zahnärztlichen Bereich dann notwendig sein, wenn es im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich zu Heilungs- oder Funktionsstörungen kommt. Solche Einsatzgebiete sind zum Beispiel Lymphdrainagen zur Ableitung gestauter Gewebeflüssigkeit, Physiotherapie bei Bewegungsstörungen (und auch bei neurologischen Erkrankungen, die Auswirkungen auf den Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich haben), manuelle Therapie bei Gelenkblockaden und Sprech- oder Sprachtherapie bei Lautbildungsstörungen nach operativen zahnmedizinischen Eingriffen. Falls dies erforderlich ist, können mit zahnärztlich verordneten Heilmitteln nicht nur der Mund- und Kieferbereich selbst, sondern auch die anatomisch direkt angrenzenden oder funktionell unmittelbar mit der Kau- und Kiefermuskulatur in Zusammenhang stehenden Strukturen (Craniomandibuläres System) mitbehandelt werden…

Lesen Sie hier den gesamten Text: www.arztundzahnarztrecht.de

Die Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV, finden Sie hier:
Vereinbarung über den Vordruck der zahnärztlichen Heilmittelverordnung nebst Ausfüllhinweisen

(Quelle: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung 04/2017)