Gesetzlich Krankenversicherte können ärztliche Behandlungsleistungen auch durch einen nichtärztlichen Leistungserbringer durchführen lassen, wenn ein sogenannter Systemmangel besteht. Der 9. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg hat das in einem jetzt veröffentlichten Grundsatzurteil vom 11.10.2017 entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde eine bestimmte Behandlung nicht durch einen Arzt, sondern durch eine medizinische Fußpflegerin (Podologin) erbracht. Diese Behandlung war medizinisch notwendig, allerdings fand die Klägerin keinen Arzt, der die Behandlung erbringen konnte oder wollte.
Die beklagte Krankenkasse, wie auch die zum Verfahren beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Berlin konnten ihr keinen Arzt benennen, der die Leistung erbringen würde.
Dass die Behandlung für die Klägerin nicht als ärztliche Leistung zu erhalten gewesen sei, begründe einen Systemmangel, so das Gericht. Wenn also im Einzelfall feststeht, dass kein Arzt eine medizinisch notwendige Behandlung durchführen kann oder will, besteht ein Anspruch auf die Leistungserbringung durch einen nichtärztlichen Erbringer und die anschließende Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse.
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Auf der Internetseite des „Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg„, finden Sie die Pressemitteilung (PDF-Datei), sowie das Urteil (PDF-Datei).
(Quelle: LSG BB, Urteil vom 11.10.2017, Aktenzeichen L 9 KR 299/16)