Seit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie gilt statt der bisherigen Regelfallsystematik der „Verordnungsfall“ mit einer orientierenden Behandlungsmenge. Damit entfallen die Kategorien Erst- und Folgeverordnung sowie die Verordnung außerhalb des Regelfalls.
„Orientierende Behandlungsmenge“ bedeutet, dass sich der Arzt bei der Verordnung zwar an dieser Menge orientiert, aber auch davon abweichen kann, sofern er es für medizinisch notwendig erachtet. Reicht die orientierende Behandlungsmenge nicht aus, um den Patienten adäquat zu behandeln, können weitere Behandlungen verordnet und der „Verordnungsfall“ weitergeführt werden.
Eine Höchstmenge an Behandlungen je Verordnung ist wie bisher im Heilmittelkatalog festgelegt. Sie darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden. Als Ausnahmen gelten zum Beispiel der besondere Verordnungsbedarf oder der langfristige Heilmittelbedarf.
Quelle: KBV