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19.06.2020

Ab 1. Juli 2020 dürfen Verordnungen nur noch vom Vertrags(zahn)arzt abgeändert werden

Wie wir in den News vom 20.03.2020 berichteten, ist es den Leistungserbringern im Heilmittelbereich ab dem 18.02.2020 (Verordnungsdatum) aufgrund des SARS-CoV-2 Ausbruchs möglich, bei nicht richtlinienkonformen Heilmittelverordnungen selbst Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.

Hiervon ausgenommen sind die Angaben „Art des Heilmittels“, „Hausbesuch“ und „Verordnungsmenge“.

Die Änderung bzw. Ergänzung ist unten links auf der Rückseite der Verordnung kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.

Ab dem 01.07.2020 müssen diese Änderungen wieder durch den Vertrags(zahn)arzt erfolgen. Eine Nichtbeachtung dieser Regelung führt zwangsläufig zur Absetzung der Heilmittelverordnung durch die Kostenträger.

Auch die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen werden nur noch bis zum 30.06.2020 nicht geprüft.

Die Aufhebung sämtlicher Sonderregelungen zum 01. Juli 2020 ist eine logische Schlussfolgerung zu den Lockerungsmaßnahmen durch die Bundesregierung.

Die vollständigen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses finden Sie hier:

 

(Quelle: https://www.g-ba.de)