Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) schließt sich den Empfehlungen der Kassenverbände bezüglich der Gewährung des Hygienezuschlags für die Leistungserbringer von Heilmitteln entsprechend der am 05.05.2020 in Kraft getretenen COVID-19 Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) an.
Somit können zugelassene Leistungserbringer nun auch gegenüber den Unfallversicherungsträgern im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 30.09.2020 einen pauschalen Ausgleich für zusätzlich anfallende Hygienemaßnahmen (Desinfektionsmittel, Mundschutz, etc.) bei der Abrechnung der Verordnungen in Höhe von 1,50 Euro pro Verordnung geltend machen. Als neue Positionsnummer ist ausschließlich die X9944, für alle Heilmittelbereiche, zu verwenden.
Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben. Die Position kann nur für Verordnungen abgerechnet werden, die im Zeitraum 05.05.2020 bis 30.09.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden. Für Verordnungen, die vor dem 05.05.2020 zur Abrechnung eingereicht wurden erfolgt keine Nachberechnung. Bei Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung der Positionsnummer X9944 einmalig mit der Schlussrechnung. Nach dem 30.09.2020 (Rechnungseingang beim Unfallversicherungsträger) kann die Hygienepauschale nicht mehr abgerechnet werden.
(Quelle: Verband Physikalische Therapie)