Krankenhäuser können seit dem 1. Juli Krankentransport-Dienstleistungen veranlassen. Das Entlassmanagement ist u. a. um diese Leistung erweitert worden. Die Änderungsvereinbarung des Rahmenvertrages ist rückwirkend in Kraft getreten.
Angesicht der erweiterten Verordnungsfähigkeit der Krankenhäuser wurde das Formular 4 für Krankentransporte angepasst. Auf dem Formular können Entlassfahrten nach einer stationären Behandlung vom Krankenhaus verordnet werden, wenn dies medizinisch erforderlich ist.
Der Gesetzgeber hatte mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eine Regelungslücke aufgegriffen, die nun geschlossen ist.
Seit Oktober 2017 sind Krankenhäuser verpflichtet, für Patienten nach voll- oder teilstationärem Aufenthalt oder nach Erhalt stationsäquivalenter Leistungen ein Entlassmanagement zu organisieren. Dazu gehört, dass sie feststellen, welche ambulanten Leistungen unmittelbar nach der Klinikentlassung erforderlich sind und diese einleiten.
Dass durch die Krankenhäuser in diesem Zusammenhang nun auch Krankentransporte veranlasst werden können, ist eine gern gesehene und logische Leistungserweiterung.
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(Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV))