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15.06.2020

Neue Musterverordnung für Krankenfahrten und Krankentransporte ab 1. Juli 2020

Frühzeitig möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ab dem 1. Juli 2020 eine neue Version der Verordnung einer Krankenbeförderung, das sogenannte „Muster 4“, gemäß der Krankentransport-Richtlinie wirksam wird.

Ab Juli findet sich eine gesetzliche Änderung auf dem Verordnungsformular für die Krankenbeförderung wieder: Patienten mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 brauchen die ärztlich verordnete Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Auf dem Formular stehen solche Fahrten nun unter „genehmigungsfreie Fahrten“.

Außerdem wurden aufgrund von Hinweisen aus der Praxis einige weitere Anpassungen auf dem Formular vorgenommen.

Es gibt keine Übergangszeit, in der beide Vordrucke genutzt werden dürfen – die bisherigen Formulare dürfen nicht aufgebraucht werden.

Für Leistungen ab dem 1. Juli 2020 muss das neue Verordnungsformular verwendet werden. Eine Ausnahme sind Dauerverordnungen mit Leistungsbeginn vor dem 30. Juni 2020.

Für eine problemlose Abrechnung benötigen wir, wie gewohnt, folgende Angaben auf der Rückseite der Verordnung:

  • Kilometer-Angaben
  • Anzahl aller Positionen
  • Vermerk bei Zuzahlungsabrechnung
  • Bezahlte Zuzahlungsanteile

Hinweis zu unserem Zusatzprodukt Taxierung & Codierung:

Sofern Sie dieses bereits gebucht haben, müssen Sie sich um die lästige Angabe der Positionsnummern sowie die Eintragung des Gesamtbruttobetrages nicht kümmern – wir übernehmen das auch weiterhin gerne für Sie!

Sie nutzen Taxierung & Codierung noch nicht? Gerne beraten wir Sie über die Vorteile, die unser Zusatzprodukt für Sie bereithält.

Hinweis für Kunden mit dem Zusatzprodukt Zuzahlungseinzug:

Hinsichtlich der erforderlichen Angaben zu den bereits bezahlten Zuzahlungsanteilen weisen wir Sie darauf hin, dass wir ohne Angabe der von Ihnen kassierten Zuzahlungsanteile, diese gemäß der gesetzlichen Vorgaben abzuziehen haben. Im Zuge der Zuzahlungsabrechnung werden wir diesen Betrag Ihren Patienten ebenfalls in Rechnung stellen. Liegt Ihnen ein Zuzahlungsbefreiungsausweis vor, bitten wir Sie, uns diesen zur Verfügung zu stellen um ihn im Rahmen der Abrechnung gegenüber den Kostenträgern ggf. anbringen zu können.

Das Produkt Zuzahlungseinzug können Sie, bei Interesse, jederzeit zum bestehenden Abrechnungsvertrag nachbuchen. Es ist auch möglich, den Zuzahlungseinzug nur für Einzelfälle zu nutzen.

Haben Sie Fragen? Sie erreichen unseren Kundenservice unter der Rufnummer 0281 163940.

(Quelle: Severins GmbH)