Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet am 31.03.2020, dass für Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, die Krankentransporte (nicht: Krankenfahrt im Taxi) zu einer ambulanten Behandlung für einen bestimmten Zeitraum genehmigungsfrei sind.
Diese Sonderregelungen traf der Gemeinsame Bundesausschuss rückwirkend zum 03.03.2020, sie ist bis einschließlich 31. Mai befristet. Sofern die COVID-19-Krise darüber hinaus anhält, könnten die Regelungen noch einmal erweitert werden.
Genehmigungsfrei waren bisher lediglich Krankentransporte zur stationären Behandlung. Die vorübergehend gelockerte Einschränkung bei Krankentransporten zur ambulanten Behandlung gilt ausschließlich für COVID-19-Erkrankte oder gesetzlich Versicherten in Quarantäne.
Auf der Verordnung muss der Arzt oder Psychotherapeut schriftlich angeben, dass die zu befördernde Person nachweislich zum genannten Personenkreis gehört.
Zur Beachtung: Die Verordnung eines Krankentransports zur ambulanten Behandlung muss zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar sein.
Die Fristen für die Verordnung von Krankenfahrten (z.B. im Taxi) zu einer vor- oder nachstationären Behandlung wurden wie folgt erweitert:
- Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung verordnet werden.
- Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.
Lesen Sie HIER den gesamten Artikel der KBV.
Den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses können Sie sich in Form einer PDF unter nachfolgendem Link herunterladen: