Der Deutsche Bundestag hat am 12.03.2020 einen Gesetzentwurf zur befristeten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld entworfen.
Es wurde festgestellt, dass trotz der insgesamt robusten Arbeitsmarktsituation, die deutsche Wirtschaft vor einer konjunkturellen Herausforderung steht. Die schnell zunehmende Verbreitung des Coronavirus (Covid-19 / SARS-CoV-2) sucht zwingend nach Lösungen, Betroffene wirtschaftlich aufzufangen.
„Um für krisenhafte Zeiten – ausgelöst etwa durch eine Corona-Pandemie – gewappnet zu sein, sollen bis 2021 befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung in das Gesetz aufgenommen werden, die es erlauben, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern und die Betriebe zu entlasten sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern den Bezug von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen.“
Was heißt das für Sie als Praxisinhaber?
Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.
Anordnungen zu Betriebsschließungen könnten auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt werden. Neben dem Infektionsschutzgesetz etwa auf spezialgesetzliche Eingriffsbefugnisse (z. B. aus dem Lebensmittelrecht) oder auch auf das allgemeine Ordnungsrecht. Viele dieser Gesetze enthalten relativ weit gefasste Rechtsgrundlagen für behördliche Anordnungen. Die meisten einschlägigen Vorschriften erlauben den zuständigen Behörden, Anordnungen zu erlassen, um Gefahren von geschützten Rechtsgütern abzuwenden. Zu den geschützten Rechtsgütern zählt dabei in der Regel auch die Gesundheit.
Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z. B. Antragstellung), bestimmt die zuständige Behörde. Betroffene sollten sich deshalb zunächst an die zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie HIER.
Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid (nach Paragraph 15 SGB IV). Neben dem Verdienstausfall, können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraph 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen.
Angestellte haben bei Schließung der Praxis aufgrund von Quarantäne-Anordnung in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes. Ab der siebten Woche bekommen sie eine Leistung, die dem Krankengeld der Höhe und Berechnung nach entspricht.
Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen). Der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden.
Lesen Sie unter den nachfolgenden Links mehr zu diesem Thema:
KBV – Kassenärztliche Vereinigung
Im Fall von Kurzarbeitergeld sieht das für Angestellte anders aus. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt durch die Agentur für Arbeit.
Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht in dieser Zeit weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also auch gegenüber den zuständigen Behörden geltend gemacht.
Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt diese Seite der Bundesagentur für Arbeit:
(Quellen: Deutscher Bundestag, KBV, Physio.de)