Die AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse) teilte am 19.03.2020 mit, dass sich die Kassenverbände auf Bundesebene auf weitere Sonderregelungen für die Versorgung mit Heilmitteln verständigt haben. Hierdurch sollen Arztpraxen, Therapeuten und Patienten entlastet werden.
Um unnötige Kontakte zu den Ärzten zu vermeiden, kann die Erbringung von Therapien flexibler gestaltet werden.
Änderungen oder Ergänzungen auf den Verordnungen, die für die Abrechnung nötig sind, können vom Leistungserbringer ohne erneuten Arztkontakt selbst vorgenommen werden.
Eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen wird in der momentanen Situation ebenfalls ermöglicht. Verordnungen können zeitnahe und mehr als einmal pro Monat abgerechnet werden. Sofern es aus therapeutischer Sicht sinnvoll ist, wurden die Möglichkeiten für telemedizinische Leistungen in vielen Heilmittelbereichen erweitert.
Wie wir in der Sondermeldung vom 13.03.2020 berichteten, hatten sich zuvor schon die Kassenverbände auf Bundesebene auf eine Reihe von Ausnahme-Regelungen für Verordnungen von Physiotherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie, Podologie sowie Ernährungstherapie verständigt.
Bei Heilmittel-Verordnungen, die nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurden, muss die Behandlung nach den Sonderregelungen nicht mehr innerhalb von 14 Tagen (bzw. 28 Tagen im Falle von Podologie und Ernährungstherapie) beginnen. Außerdem kann die Behandlung für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden, wenn zum Beispiel der Patient wegen der Coronavirus-Pandemie seine Termine nicht wahrnehmen kann oder will, oder wenn der Therapeut nicht zur Verfügung steht.
Normalerweise dürfen zwischen den Behandlungsterminen nur 14 Tage liegen. In der aktuellen Lage verzichten die Krankenkassen darauf, die Einhaltung dieser Frist zu prüfen. Dies gilt für alle Rezepte, bei denen die letzte Behandlung vor der Unterbrechung nach dem 17. Februar erfolgte.
Laden Sie sich HIER die gesamte Meldung als PDF herunter.
(Quelle: AOK – Die Gesundheitskassen)
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