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18.03.2020

Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Coronavirus (COVID-19)

Bundesverband für Podologie e.V.:

Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Coronavirus (COVID-19)

Auf Bundesebene wird von den Kassenverbänden, nach Rücksprache mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen, Folgendes in der aktuellen Situation empfohlen:

  1. Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen, wird/werden nicht geprüft. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.
  2. Dies gilt ebenfalls für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen bzw. 28 Kalendertagen für die Podologie, wie auch Ernährungstherapie – bzw., wenn vom Vertragsarzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf der Verordnung gemacht wurden. Die Regelung gilt für alle Verordnungen, die nach dem 18.02.2020 ausgestellt wurden.

Die Regelungen gelten sowohl für vertragsärztliche, als auch vertragszahnärztliche Verordnungen.

Die o. g. Empfehlung gilt vorerst für alle Behandlungen, die bis einschließlich den 30.04.2020 durchgeführt wurden.

Die Verbreitung des SARS-CoV-2 (Coronavirus) kann zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder Abrechnungsdienstleistern führen, so die Krankenkassenverbände.

(Quelle: Bundesverband für Podologie e.V.)

PS: Ausnahmeregelungen aufgrund des Coronavirus (Covid-19) gibt es auch für Physiotherapeuten, worüber wir am 13.03.2020 in DIESEM Newsletter berichteten.