Die gesetzlichen Krankenkassen haben sich mit PHYSIO-DEUTSCHLAND und den weiteren Verbänden dahingehend verständigt, Ausnahmeregelungen in Bezug auf Behandlungsunterbrechung und Abrechnung, ab sofort in folgenden Fällen gelten zu lassen:
1. Absage des Termins aufgrund von Ansteckungsangst |
2. Schließung der Heilmittelpraxis |
3. Praxispersonal oder Versicherte werden unter häusliche Quarantäne gestellt |
4. Terminabsage aus oben genannten Gründen durch die Praxis |
Bei einen dieser Gründe kann durch Kennzeichnung der Rückseite der Verordnung mit dem Buchstaben C:
1. der Behandlungsbeginn auf 28 Tage verlängert werden (außer bei Entlassungsmanagement) |
2. die Behandlung ab dem 01.03.2020 für 42 Tage unterbrochen werden |
WICHTIG: Sollte aufgrund krankheitsbedingter, personeller Unterbesetzung den Krankenkassen nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen die Zahlung von eingereichten Leistungsbelegen möglich sein, wird 42 Kalendertage nach Eingang der Abrechnungsunterlagen der Vergütungsanspruch fällig.
Der genaue Vereinbarungstext liegt uns nicht vor. Inwieweit für andere Berufsgruppen wie Ergotherapeuten, Logopäden oder Podologen in ähnlicher Form Regelungen gelten sollen, ist uns noch nicht bekannt. Wir gehen aber davon aus, dass es auch hier analoge Vereinbarungen geben wird.
(Quelle: Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) e. V. vom 12.03.2020)