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05.03.2020

G-BA erweitert Verordnungsfähigkeit von medizinischer Fußpflege

Der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) hat mit Beschluss vom 17. Mai 2018 die Beratungen zur Erweiterung des bestehenden Indikationsbereichs für die Verordnungsfähigkeit von Maßnahmen der podologischen Therapie auf Antrag der Patientenvertretung eingeleitet. Am 20. Februar 2020 wurde nun beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) zu ändern.

Zukünftig (voraussichtig zum 01.07.2020) kann podologische Therapie bei weiteren Erkrankungsbildern zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. So können beispielsweise auch Hautschädigungen an den Füßen in Folge eines Querschnittsyndroms podologisch behandelt werden. Bisher bestand eine Verordnungsmöglichkeit ausschließlich bei einem diabetischen Fußsyndrom.

„Eine fachgerecht durchgeführte Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung soll Folgeschädigungen wie Entzündungen vermeiden, die im schlimmsten Fall zu einer Amputation des Fußes führen können“, erläuterte Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen. „Auch in Folge anderer Erkrankungen können vergleichbare Schädigungsbilder auftreten, die mit podologischer Therapie wirksam behandelt werden können. Um auch hier schwerwiegenden Folgeerkrankungen entgegenzuwirken, hat der G-BA die Verordnungsfähigkeit der podologischen Therapie insgesamt ausgeweitet.“

Patienten, bei denen nachweislich eine Schädigung des Fußes besteht, die mit dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar ist und auf ähnliche Sensibilitätsstörungen zurückzuführen ist, können zukünftig diese Maßnahmen in Anspruch nehmen.

Vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie ist unverändert eine Eingangsdiagnostik notwendig.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss des G-BA zu prüfen. Der Beschluss zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in weiten Teilen am 1. Juli 2020 in Kraft.

Weiterführende Informationen

Wir bedanken uns an dieser Stelle recht herzlich bei Mechthild Geismann (podo consulting) für ihre Mithilfe, den Beitrag realisieren zu können.


Quellen: podo consulting / Gemeinsamer Bundesausschuss