Ab dem 01.01.2019 (Stichtag Eingang Abrechnungsdaten im DLZ Heilmittel) wurde die Arbeitsweise im Dienstleistungszentrum Heilmittel umgestellt. Zu diesem Stichtag werden grundsätzlich alle Verordnungen abgelehnt, bei denen Tipp-Ex verwendet wurde.
In der Vergangenheit wurden durch die AOK Bayern oftmals nicht vertrags-konform abgerechnete Verordnungen an die Leistungserbringer zur Korrektur bzw. Nachbesserung zurückgegeben. Beim Thema „Änderung mit Tipp-Ex“ wird es diesbezüglich kein Entgegenkommen mehr geben. Diese Verordnungen werden nun rigoros abgelehnt und einbehalten.
Als Argumentation gibt die AOK Bayern an, dass es sich bei einer ärztlichen Verordnung um ein Dokument im rechtlichen Sinne handele und somit per Tipp-Ex getätigte Änderungen ausgeschlossen sind. Falls Änderungen überhaupt zulässig seien, müssten diese nachvollziehbar und plausibel sein. Aus diesem Grund müssen Änderungen auf den Verordnungen auch immer mit einer erneuten Unterschrift und Datumsangabe durch den verordnenden Arzt bestätigt werden.
Es gibt aber auch eine Lockerung beim Thema „Medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls“. Die AOK Bayern wird das Fehlen der medizinischen Begründung bei diesen Verordnungen ab dem 01.01.2019 nicht mehr beanstanden.
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