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11.10.2016

Heilmittel: Änderung der Frequenzvorgaben erfordert Abstimmung mit dem Vertragsarzt

Die AOK Niedersachsen weist darauf hin, dass Abweichungen von den wöchentlichen Frequenzvorgaben eine dokumentierte Abstimmung mit dem Vertragsarzt erfordern
Der AOK Niedersachsen ist aufgefallen, dass die wöchentlichen Frequenz-vorgaben des Arztes von den Heilmittelerbringern nicht immer eingehalten werden. Eine Abweichung von der Frequenz sei nur zulässig, wenn zuvor zwischen dem Heilmittelerbringer und dem Vertragsarzt ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. Diese müsse vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck (unten links auf der Rückseite) dokumentiert werden.

Die AOK Niedersachsen gibt darüber hinaus auch Hinweise, wie sie mit fehlenden Dokumentationen umgehen wird. Behandlungstage, bei denen die vorgegebene Frequenz bzw. die mit dem Vertragsarzt vereinbarte Frequenz überschritten wird, werden nicht mehr vergütet. Fehlt eine Vorgabe der Frequenz vom Arzt und ist keine Dokumentation auf der Rückseite, die eine Vereinbarung mit dem Vertragsarzt bekundet, vorhanden, legt die AOK Niedersachsen für die Prüfung die Frequenzempfehlung aus dem Heilmittelkatalog zugrunde.

Wir empfehlen, sich an die Vorgaben der AOK Niedersachsen zu halten und auch bei anderen Krankenkassen Abweichungen von der verordneten Frequenz mit dem Vertragsarzt zu vereinbaren und diese entsprechend zu dokumentieren.

(Quelle: Schreiben der AOK Niedersachsen 07/2016)