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24.06.2016

Krankenfahrten: AOK Rheinland/Hamburg zu Bestätigungsberechtigungen

Unterschriftsberechtigt bei der Bestätigung einer Krankenfahrt ist der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter und im Verhinderungsfalle der Taxifahrer mit Unterschrift, Datum und Firmenstempel.

In einem Schreiben an einen Kunden gibt die AOK Rheinland/Hamburg Erläuterungen dazu, wer die Bestätigung für die Inanspruchnahme einer Krankenfahrt geben darf. Maßgebend ist hier der weit verbreitete Vertrag zwischen der AOK Rheinland/Hamburg, der Arbeitsgemeinschaften der Betriebskrankenkassen Leverkusen (ARB), NRW (BAN) und Ostwestfalen-Lippe (OWL), der IKK classic, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie der Knappschaft mit dem Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen.
Demzufolge gelten folgende Regelungen:

Jede Krankenfahrt ist nach der Fahrt zu bestätigen – eine Bestätigung im Vorhinein ist nicht zulässig und wird zur Absetzung führen.
Unterschriftsberechtigt ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter
Ist die Unterschriftsleistung durch den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter nicht möglich, ist die Ausführung der Krankenfahrt vom Fahrer durch Unterschrift, Datum und Firmenstempel zu bestätigen. In diesem Fall ist zusätzlich kenntlich zu machen, dass die Unterschriftsleistung durch den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter nicht eingeholt werden konnte.

Das bedeutet, dass Bestätigungen durch den Ehepartner, Verwandte oder sonstige Personen nicht zulässig sind, außer diesen wurde eine gerichtliche gesetzliche Vertretungsberechtigung eingeräumt.
Die AOK Rheinland/Hamburg weist in dem Schreiben darauf hin, dass sie diese Regelung ab dem 1. Juli 2016 konsequent umsetzen wird und Abrechnungen mit fehlerhafter Unterschriftsleistung ablehnen wird.

(Quelle: Schreiben der AOK Rheinland/Hamburg vom 15.06.2016 unter Bezug auf § 3 Abs. 8 des aktuellen Taxivertrages)